Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Eine Bauanzeige ist – vor Beginn der Bauausführung – insbesondere einzubringen für:
● die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken unter bestimmten Voraussetzungen;
● die größere Renovierung von Gebäuden;
● die sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen;
● die Errichtung von Hauskanalanlagen (= Entsorgungsleitungen für häusliche Abwässer vom Objekt zur öffentlichen Kanalisation);
● die Errichtung von Senkgruben;
● die Errichtung von Wintergärten sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien;
● die Herstellung von Schwimm- und sonstigen Wasserbecken sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einer Wasserfläche von mehr als 50 m2;
● die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen, soweit sie
● freistehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem Gelände beträgt oder
● die Oberfläche baulicher Anlagen (z. B. die Dachfläche) um mehr als 1,5 m überragen;
● die Veränderung der Höhenlage im Bauland um mehr als 1,5 m;
● die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen Gebäuden bis 35 m2 (wie Gartenhütten oder Garagen); solche Gebäude sind überhaupt bewilligungs- und anzeigefrei, wenn sie – neben anderen Voraussetzungen – im Bauland errichtet werden und höchstens 15 m2 groß sind (siehe Seite 10);
● die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 50 m2 (wie Carports); solche Bauwerke sind überhaupt bewilligungs- und anzeigefrei, wenn sie – neben anderen Voraussetzungen – im Bauland errichtet werden und höchstens 15 m2 groß sind (siehe Seite 10);
● den Abbruch von freistehenden Gebäuden;
● Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung von insgesamt mehr als
2,5 m.
Eine eigene Bauanzeige entfällt allerdings, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitbewilligt wird.

Für die Bauanzeige je nach Art des Bauvorhabens das Bauanzeigeformular (ausgefüllt), ein Bauplan oder lediglich eine zeichnerische Darstellung (Skizze) sowie eine ausreichende Beschreibung beim Bauamt einzubringen.

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen etwa:
● Baustelleneinrichtungen (wie Bauhütten) für die Dauer der Bauausführung;
● Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m;
● Einfriedungen;
● Pergolen;
● Schwimm- und sonstige Wasserbecken sowie Schwimmteiche mit einer Tiefe von bis zu 1,5 m und einer Wasserfläche bis zu 50 m2;
● die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie thermischen Solaranlagen, soweit sie nicht anzeigepflichtig sind (siehe oben);
● nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m2, soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden (eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Baubehörde zur Abklärung ist daher empfehlenswert!);
● Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
● bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.

Zuständig

Formulare